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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für industrielle Instandhaltungs- und Engineering-Leistungen
der Vector Maintenance Management B.V.
Stand: Februar 2026
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
§1 Geltungsbereich
1. Diese AGB gelten für sämtliche Instandhaltungs-, Engineering-, Beratungs-, Projektmanagement-, Software- und technischen Dienstleistungen von Vector Maintenance Management B.V. (nachfolgend „VectorMM“).
2. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung.
3. Diese AGB gelten auch für zukünftige Projekte.
§2 Vertragsart
Je nach Projekt handelt es sich um:
· Dienstvertrag (§ 611 BGB),
· Werkvertrag (§ 631 BGB),
· oder eine kombinierte Vertragsform.
Die Einordnung ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag.
§3 Leistungsumfang
1. Art und Umfang der Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem schriftlichen Vertrag bzw. Lasten-/Pflichtenheft.
2. Änderungen (Change Requests) bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
3. Mehrleistungen werden nach Aufwand vergütet, sofern keine Pauschale vereinbart wurde.
§4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber stellt sicher:
o Zugang zu Anlagen und Betriebsstätten
o Einhaltung aller Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften
o Bereitstellung technischer Unterlagen
o Betreiberverantwortung gemäß geltendem Recht
2. Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung verlängern Fristen angemessen.
3. Mehrkosten durch unzureichende Mitwirkung trägt der Auftraggeber.
§5 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Preise verstehen sich netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
2. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen zahlbar.
3. Bei Zahlungsverzug gelten § 288 Abs. 2 BGB (9 Prozentpunkte über Basiszinssatz).
4. VectorMM ist berechtigt, bei Zahlungsverzug Leistungen auszusetzen.
§6 Leistungsfristen
1. Fristen gelten nur als verbindlich, wenn ausdrücklich schriftlich vereinbart.
2. Höhere Gewalt, Streiks, behördliche Maßnahmen oder Lieferengpässe verlängern Fristen angemessen.
§7 Abnahme bei Werkleistungen
1. Werkleistungen sind nach Fertigstellung abzunehmen.
2. Erfolgt innerhalb von 14 Tagen keine schriftliche Mängelrüge, gilt das Werk als abgenommen.
3. Die produktive Nutzung gilt als Abnahme.
4. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung.
§8 Gefahrübergang
Die Gefahr geht bei Lieferung oder betrieblicher Inbetriebnahme auf den Auftraggeber über.
§9 Gewährleistung
1. Gewährleistungsfrist bei Werkleistungen: 12 Monate ab Abnahme.
2. VectorMM ist zunächst zur Nacherfüllung berechtigt.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.
4. Für normale Abnutzung, unsachgemäße Nutzung oder Eingriffe Dritter wird keine Gewähr übernommen.
§10 Betreiberverantwortung und Sicherheit
1. Der Auftraggeber bleibt Betreiber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften.
2. VectorMM übernimmt keine Betreiberpflichten, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart.
3. Sicherheitsfreigaben, Stillstände oder Produktionsunterbrechungen liegen in der Verantwortung des Auftraggebers.
§11 Dokumentation und geistiges Eigentum
1. Projektdokumentationen verbleiben im Eigentum von VectorMM, sofern nicht anders vereinbart.
2. Der Auftraggeber erhält ein einfaches Nutzungsrecht für eigene betriebliche Zwecke.
3. Methoden, Tools und OCTAM-bezogene Systematik bleiben geistiges Eigentum von VectorMM.
§12 Haftung
1. VectorMM haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2. Bei einfacher Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
3. Die Gesamthaftung ist begrenzt auf:
o die Höhe der Versicherungssumme oder
o maximal den jeweiligen Projektwert.
4. Haftung für Produktionsausfall, entgangenen Gewinn, Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
5. Keine Haftung für mittelbare Schäden.
§13 Personaleinsatz / Abwerbeverbot
1. Während der Vertragslaufzeit und 12 Monate danach darf der Auftraggeber kein eingesetztes Personal abwerben.
2. Vertragsstrafe: EUR 25.000 je Verstoß.
§14 Höhere Gewalt
1. Höhere Gewalt befreit für die Dauer der Störung von der Leistungspflicht.
2. Dauert diese länger als 3 Monate, können beide Parteien kündigen.
§15 Kündigung
1. Ordentliche Kündigung bei Werkverträgen gemäß § 648 BGB.
2. Außerordentliche Kündigung bei schwerwiegender Pflichtverletzung oder Insolvenz.
§16 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1. Es gilt niederländisches Recht unter Ausschluss des CISG.
2. Gerichtsstand ist Alkmaar, Niederlande, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist.